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Anhörung im Bußgeldverfahren

  1. Stadt Musterstadt · Der Oberbürgermeister Ordnungsamt – Bußgeldstelle Postfach 12 34, 12345 Musterstadt Frau Elena Petrova Lindenweg 7 12345 Musterstadt 32.1-OWi 4471/26 18.04.2026 Anhörung im Bußgeldverfahren gegen Sie als Betroffene Sehr geehrte Frau Petrova, gemäß § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dem nachstehenden Tatvorwurf zu äußern. Ihnen wird zur Last gelegt, am 12.04.2026 um 14:32 Uhr das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MS-AB 123 in Musterstadt, Bahnhofstraße 14, in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt zu haben, wodurch ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr behindert wurde (§§ 12 Abs. 1 Nr. 5, 49 StVO, § 24 StVG). Beweismittel: Feststellungen und Lichtbilder eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes, Einsatzbericht der Feuerwehr. Die Lichtbilder können nach vorheriger Terminvereinbarung während der Sprechzeiten bei der Bußgeldstelle eingesehen werden; Ihrem Verteidiger wird auf Antrag Akteneinsicht gewährt. Für diese Ordnungswidrigkeit sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 100 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen des Verfahrens vor; mit Rechtskraft der Entscheidung wird zudem ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Es steht Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Zu Angaben über Ihre Person (Teil A des Anhörungsbogens) sind Sie hingegen verpflichtet. Sie können sich jederzeit eines Verteidigers bedienen. Sollten Sie das Fahrzeug zur Tatzeit nicht selbst geführt haben, werden Sie gebeten, in Teil B Namen und Anschrift der verantwortlichen Person mitzuteilen. Sind Sie mit dieser Person verlobt, verheiratet oder verwandt, sind Sie hierzu nicht verpflichtet. Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zurück. Eine Äußerung ist freiwillig; unbeschadet dessen kann nach Ablauf der Frist auch ohne Ihre Äußerung ein Bußgeldbescheid ergehen. Vorbehaltlich Ihrer Angaben wird das Verfahren sodann nach Aktenlage fortgesetzt. Kann die Person, die das Fahrzeug geführt hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden, werden Ihnen als Halterin die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 25a StVG). Dieses Schreiben ist kein Bescheid. Bitte überweisen Sie zum jetzigen Zeitpunkt keinen Betrag. Gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen; eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung wird dem Bescheid beigefügt. Sachdienliche Unterlagen, insbesondere eine etwaige Ausnahmegenehmigung, sind Ihrer Äußerung in Kopie beizufügen. Bitte geben Sie bei jeder Rückfrage das oben genannte Aktenzeichen an. Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Durchführung dieses Verfahrens verarbeitet; Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag K. Weber Anhörungsbogen (Teile A und B) Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten Rückumschlag